hahn logo

Kontakt:

Telefon: 0 26 05 / 21 91
Telefax: 0 26 05 / 81 70
post@farben-hahn.de

 

 

facebook-link

Höherer Steuerbonus für Handwerkerleistungen

Hinweise und Ablauf zur Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen - Voraussetzungen für Steuerbonus

Maßnahmen zur

  • Renovierung
  • Erhaltung
  • Modernisierung

der selbst genutzten Wohnung können sowohl

  • Eigentümer (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) als auch
  • Mieter (Maßnahmen in Mietwohnung) nutzen.

Höhe des Steuerbonus:

  • Max. 1.200 € pro Jahr und Haushalt
  • Berechnung des Steuerbonus: 20% Förderung von max. 6000 € Brutto-Arbeitskosten (incl. MwSt)
  • Materialkosten sind nicht begünstigt
  • Zahlungen müssen mit Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden
  • Steuerbonus wird bei Barzahlung nicht gewährt
  • Leistungen und Zahlungen nach dem 31.12.2005

Drei Leistungskategorien

  • Regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten
  • Erhaltungsmaßnahmen
  • Modernisierungsmaßnahmen

 

Typische Beispiele:

  • Streichen / Tapezieren von Innenwänden
  • Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
  • Erneuerung des Bodenbelages (Teppichboden, Parkett, Fliesen)
  • Modernisierung des Badezimmers
  • Austausch von Fenstern, Türen
  • Dachdämmung, Wärmedämmung
  • Wartungsleistungen an Heizungsanlagen
  • Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten

 

Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksrechnungen - Anwendungsregeln

Steuerbegünstigte Handwerksleistungen

  • Klassische Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, z.B. an Wänden, Dach, Bodenbelägen oder Heizungen
  • Sämtliche Wartungsarbeiten
         Wartung von Heizungen
         Gebühren für Kaminkehrer
         Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt: z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC
  • Nur jene Arbeitsleistungen, die direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind steuerbegünstigt Bsp.: Austausch von Fenstern: Es sind lediglich die Arbeitskosten für den Austausch der Fenster, nicht jedoch die Arbeitskosten zur Herstellung der Fenster steuerbegünstigt.
  • Neben den Arbeitskosten sind auch alle in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten steuerbegünstigt - nicht jedoch die Materialkosten
    Arbeits- und Fahrtkosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden - nur so kann der Kunde den Steuerbonus geltend machen.
  • Aufträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen

Beispielrechnung

Handwerksrechnung Netto + 19 % MwSt. Brutto
Arbeitskosten 5.042 € 958 €     6.000 €
Materialkosten 3.000 € 570 € 3.570 €
Gesamtbetrag 8.042 € 1.528 € 9.570 €


Berechnung des Steuerbonus:

6.000 € Brutto-Arbeitskosten x 20% Förderung = 1.200 € Steuerbonus

In diesem Fall ist der Steuerbonus bereits mit einer Rechnung voll ausgeschöpft!

 

Hinweise für Kunden

  • Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind die Handwerksrechnungen des abgelaufenen Jahres sowie die Zahlungsbelege (Kontoauszug/ Überweisungsbeleg) beim Finanzamt einzureichen
  • Steuerbonus wird dann im Nachhinein gewährt und mit der Einkommensteuer verrechnet
  • Einspareffekt - Im konkreten Beispiel sinkt die tatsächliche Kostenbelastung für den Kunden wie folgt:

        4.785 € - 600 € = 4.185 €

Reichen Sie diese Rechnung gemeinsam mit Kontoauszug/Überweisungsbeleg mit Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung ein (§35a II EStG). Soweit die angefallenen Arbeitskosten zur Erhaltung, Modernisierung oder Renovierung Ihrer selbst genutzten Wohnung dienen, wird hierfür ein 20%iger Steuerbonus (20% von max. 6.000 EUR Arbeitskosten pro Jahr und Haushalt: also bis zu max. 1.200 EUR Förderung) von Ihrer Steuerschuld abgezogen.

 

Anforderung an die Rechnungsstellung

Bei Pauschalrechnungen oder Rechnungen mit Einheitspreisen (z.B. m²-Preise zum Liefern und Verlegen von Fliesen) bitte ergänzend angeben:

Vom Gesamtbetrag (incl. MwSt) entfallen

........ € oder ....% auf Arbeitskosten

(Angaben müssen plausibel sein)

Fehlt eine entsprechende Angabe zu den Arbeitskosten wird der Rechnungsendbetrag von der Finanzverwaltung im Schätzungswege aufgeteilt.

Wichtige ergänzende Hinweise

  • Steuerbonus kann nicht genutzt werden, wenn die Handwerksleistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden
  • Der Steuerbonus ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen etc.).

Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls bis zu 1.200 € im Jahr.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.