Höherer Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Hinweise und Ablauf zur Absetzbarkeit von Handwerkerrechnungen - Voraussetzungen für Steuerbonus
Maßnahmen zur
- Renovierung
- Erhaltung
- Modernisierung
der selbst genutzten Wohnung können sowohl
- Eigentümer (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung) als auch
- Mieter (Maßnahmen in Mietwohnung) nutzen.
Höhe des Steuerbonus:
- Max. 1.200 € pro Jahr und Haushalt
- Berechnung des Steuerbonus: 20% Förderung von max. 6000 € Brutto-Arbeitskosten (incl. MwSt)
- Materialkosten sind nicht begünstigt
- Zahlungen müssen mit Kontoauszug oder Überweisungsbeleg nachgewiesen werden
- Steuerbonus wird bei Barzahlung nicht gewährt
- Leistungen und Zahlungen nach dem 31.12.2005
Drei Leistungskategorien
- Regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten
- Erhaltungsmaßnahmen
- Modernisierungsmaßnahmen
Typische Beispiele:
- Streichen / Tapezieren von Innenwänden
- Streichen / Lackieren von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
- Erneuerung des Bodenbelages (Teppichboden, Parkett, Fliesen)
- Modernisierung des Badezimmers
- Austausch von Fenstern, Türen
- Dachdämmung, Wärmedämmung
- Wartungsleistungen an Heizungsanlagen
- Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegearbeiten
Steuerliche Absetzbarkeit von Handwerksrechnungen - Anwendungsregeln
Steuerbegünstigte Handwerksleistungen
- Klassische Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, z.B. an Wänden, Dach, Bodenbelägen oder Heizungen
- Sämtliche Wartungsarbeiten
Wartung von Heizungen
Gebühren für Kaminkehrer
Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt: z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC - Nur jene Arbeitsleistungen, die direkt im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, sind steuerbegünstigt Bsp.: Austausch von Fenstern: Es sind lediglich die Arbeitskosten für den Austausch der Fenster, nicht jedoch die Arbeitskosten zur Herstellung der Fenster steuerbegünstigt.
- Neben den Arbeitskosten sind auch alle in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten steuerbegünstigt - nicht jedoch die Materialkosten
Arbeits- und Fahrtkosten müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden - nur so kann der Kunde den Steuerbonus geltend machen. - Aufträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen
Beispielrechnung
Handwerksrechnung | Netto | + 19 % MwSt. | Brutto |
Arbeitskosten | 5.042 € | 958 € | 6.000 € |
Materialkosten | 3.000 € | 570 € | 3.570 € |
Gesamtbetrag | 8.042 € | 1.528 € | 9.570 € |
Berechnung des Steuerbonus:
6.000 € Brutto-Arbeitskosten x 20% Förderung = 1.200 € Steuerbonus
In diesem Fall ist der Steuerbonus bereits mit einer Rechnung voll ausgeschöpft!
Hinweise für Kunden
- Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung sind die Handwerksrechnungen des abgelaufenen Jahres sowie die Zahlungsbelege (Kontoauszug/ Überweisungsbeleg) beim Finanzamt einzureichen
- Steuerbonus wird dann im Nachhinein gewährt und mit der Einkommensteuer verrechnet
- Einspareffekt - Im konkreten Beispiel sinkt die tatsächliche Kostenbelastung für den Kunden wie folgt:
4.785 € - 600 € = 4.185 €
Reichen Sie diese Rechnung gemeinsam mit Kontoauszug/Überweisungsbeleg mit Ihrer jährlichen Einkommensteuererklärung ein (§35a II EStG). Soweit die angefallenen Arbeitskosten zur Erhaltung, Modernisierung oder Renovierung Ihrer selbst genutzten Wohnung dienen, wird hierfür ein 20%iger Steuerbonus (20% von max. 6.000 EUR Arbeitskosten pro Jahr und Haushalt: also bis zu max. 1.200 EUR Förderung) von Ihrer Steuerschuld abgezogen.
Anforderung an die Rechnungsstellung
Bei Pauschalrechnungen oder Rechnungen mit Einheitspreisen (z.B. m²-Preise zum Liefern und Verlegen von Fliesen) bitte ergänzend angeben:
Vom Gesamtbetrag (incl. MwSt) entfallen
........ € oder ....% auf Arbeitskosten
(Angaben müssen plausibel sein)
Fehlt eine entsprechende Angabe zu den Arbeitskosten wird der Rechnungsendbetrag von der Finanzverwaltung im Schätzungswege aufgeteilt.
Wichtige ergänzende Hinweise
- Steuerbonus kann nicht genutzt werden, wenn die Handwerksleistungen gleichzeitig als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastung oder als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis geltend gemacht werden
- Der Steuerbonus ist nicht zu verwechseln mit dem Steuerbonus für allgemeine, sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen etc.).
Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls bis zu 1.200 € im Jahr.